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Zeitreise in Schriften  

   

Abschrift der Statuten der Bruderschaft Gindorf aus dem Jahr 1865

Die Statuten von 1671 liegen leider nicht mehr vor. Wir zeigen Ihnen hier eine Abschrift der Statuten aus dem Jahr 1865 mit Anpassung der letzten 4 Artikel an den Zeitgeist des 19 Jahrhunderts. Sollten Sie offensichtliche Schreib- oder Grammatikfehler erkennen so hat dieses seine Richtigkeit. Diese Darstellung ist so erforderlich damit diese Abschrift möglichst Orginalgetreu wiedergegeben werden kann.

 

Artikel 1

Artikel 2

Der erste Machthaber in dieser Bruderschaft in der Herr Pastor, welcher in den noch vorhandenen Statuten vom Jahr 1671 Direktor derselben heißt. Dem Herrn Pastor gehen zur Seite der Bürgermeister und ein Prefekt.

Die Prefekturstelle ist ein vorzüglicher Ehrenposten, welcher aber jährlich neu besetzt wird durch den, welcher am längsten der Bruderschaft einverleibt ist. Das Jahr beginnt mit dem hl.Sebastianitage. Diese Stelle kann nicht einem anderen übergeben werden

 

 

Artikel 3

Artikel 4

Die übrigen Vorgesetzten müssen alle 3 Jahre ihre Stelle erkaufen und binnen 4 Monaten nach der Ansteigerung bezahlen. Hiervon sind aber diejenigen, welche bei dieser neuen Gestaltung der Bruderschaft ihre Stelle wirklich für immer bezahlt haben, ausgenommen.

Die in dem vorigen Artikel bedachten Vorgesetzten sind der Hauptmann, der Adjudant, der Oberleutnant, der Leutnant und der Korporal.

 

 

Artikel 5

Artikel 6

Zu den Vorgesetzten gehören auch der Fähnrich, welcher ein geübter Junggeselle sein muß. Den angekauften Posten verliert er nicht alle 3 Jahre, sondern nur dann wenn er heiratet

Zu den Vorgesetzten werden jährlich aus den Brüdern zwei Brudermeister, der eine aus Gustorf, der andere aus Gintorf, welche durch ihre besondere Rechtschaffenheit bekannt sind und gut schreiben können, gewählt. Den Brudermeistern zur Hülfe kommt ein Bote, der nach Gutachten der Vorgesetzten wieder an und abgesetzt werden kann und auch für seine Mühe belohnt wird. Die Wahl der Brudermeister sowie der Boten geschieht durch Mehrheit der Stimmen und im Falle diese gleich stünden, entscheidet der Prefekt.

 

 

 

Artikel 7

Artikel 8

Jeder Bruder ist allen Vorgesetzten Gehorsam schuldig. Die Widerspenstigen zahlen zur Strafe einen Reichstaler oder 60 Stüber und müssen bei anhaltender Widerspenstigkeit entbrüdert werden.

Wenn unvorhergesehene Fälle eintreten oder die in Artikel 1 genannten Dirigenten etwas befehlen, was in den Statuten nicht enthalten ist, so sind diese Befehle die Statuten gleich zu achten.

 

 

Artikel 9

Artikel 10

Da die Vorsteher mit gebietender Kraft auftreten können so müssen dieselben auch vorzüglich warnen, daß die Statuten pünktlich befolgt werden.

Der Endzweck dieser Bruderschaft ist:

1. Vermehrung der Ehre Gottes, der Himmelskönigin Maria, hl.Sebastian.

2.der Erbauung seiner selbst und der Nebenmenschen.

3. Beforderung christlicher Liebe zwischen einverleibten Brüdern im Leben und Vermehrung der Gebete für die Brüder nach dem Tode.

4. Vermehrung der Kircheneinkünfte vorzüglich durch den Überschuß der Gelder, welche die Bruderschaft jährlich erübrigt.

Diese 4 Punkte müssen nichts anderes darf der Endzweck sein.

 

 

Artikel 11

Artikel 12

Die religiöse Absicht, welche in dieser Bruderschaft zum Grunde liegt, darf nie und nirgendwo ausseracht bleiben. Die Mitglieder sind bei ihrem Gewissen verpflichtet sich besonders einander zu lieben, für einander zu beten, auch öfters den hl.Sakramenten zu gehen, den öffentlichen Gottesdiensten so viel Zeit und Geschäfte es erlauben, beizuwohnen und durch einen recht christlichen Lebenswandel als Mitglieder immer so ehrenvolle Gesellschaft sich würdig zu zeigen.

Alle sollen täglich für die Mitgleider drei Vaterunser mit Gegrüßet sei´s du Maria und zwar, wenn es füglich geschehen kann, kniend beten. Wozu jeder, der eine schwere Sünde auf dem Gewissen hat, die Reue und Leid mit Vorsatz sich zu bessern und bald zu beichten, beifügen muß.

 

 

Artikel 13

Artikel 14

Alle Quatember wie auch am hl. Sebastianifest sollen alle Brüder gehalten sein, dem Amte für die abgestorbenen Mitglieder, unter zwanzig Stüber Strafe beizuwohnen.

Jeder Bruder ist ferner gebunden, unter der nämlichen Strafe am Begräbnistage eines Mitgliedes die Leiche aus dem Sterbehause unter frommen Gebeten zu begleiten.

 

 

Artikel 15

Artikel 16

Am Grabe ladet der Hauptmann die anwesenden Mitglieder zur hl. Messe ein und sagt eine kurze Danksagung für den verwiesenen Leibesdienst.

Der Begräbnismesse  und dem Seelenamte für ein Mitglied sind alle Brüder ebenfalls unter 20 Stüber Strafe verbunden beizuwohnen und zum Opfer zu gehen. Bei einer wichtigen Ursache des Nichterscheinens ist jeder gehalten, einem anderen Bruder sein Opfer in einem Papier mit bezeichnetem Namen mitzugeben.

 

 

Artikel 17

Artikel 18

Damit niemand von seinen Geschäften lange abgehalten werde, oder damit bei Weibern, Eltern oder Angehörigen keine Ursache zum klagen auftrete und der gehorsam geprüft werde, so ist es auch unter 20 Stüber Strafe verboten, nach verrichteter hl. Handlungen im Artikel 13,14 und 16, in ein Wirtshaus oder sonst zum Verzehren irgendwo einzukehren. Nach verrichteter Andacht soll also jeder gleich seinen Geschäften oder nach Hause eilen und was er zum verzehren hat bis auf einen anderen Tag verschieben.

Niemand darf als Mitglied der Bruderschaft bleiben, er sei reich oder arm, der bei einem Begräbnis oder an einem anderen Tage den Mitgliedern zu essen oder zu trinken reicht oder reichen läßt. In Artikel 17 und 18 sehe man die Verordnung des hochwürdigsten Vikariats.

 

 

Artikel 19

Artikel 20

Wenn ein Mitglied stirbt, so muß die Familie den Todesfall dem Brudermeister anzeigen, der dann Vorkehrungen treffen und die Einladungen machen lässt.

Die jährlichen Prozessionen sind alle Brüder unter 20 Stüber Strafe zu geleiten gehalten. Diejenigen, welche dieses nicht können, müssen Ursache, dem Brudermeister anzeigen oder anzeigen lassen. Sie gehen paarweise nächst dem Chor.

 

 

Artikel 21

Artikel 22

Niemand darf in diese Bruderschaft aufgenommen werden, als mit Genehmigung der Vorgesetzten, welche in den Artikeln 4 und 5 benannt sind.

Der Herr Bürgermeister und der Prefekt haben mit Genehmigung des Herrn Pastors das Recht ein Mitglied auf eine zeitlang oder für immer auszustoßen.

 

 

Artikel 23

Artikel 24

Ausgeschlossen aus dieser Bruderschaft ist oder muß es werden:

1.Der durch übermäßiges Trinken durch unanständiges Reden oder sonst durch sein Betragen ein böses Beispiel oder Ärgernis gibt.

2.Wovon aus Erfahrung bekannt ist, daß in Zusammenkünften gern zankt, oder was noch mehr ist sich mit Schlägereien abgibt.

3.Wer auch nur einmal mit einem Mordinstrument mit einem Messer für die Zukunft streitend auftritt.

4.Wer einer Dieberei, Betrügerei, eines Ehebruchs oder eines anderen groben Lasters überwiesen ist.

5.Allgemein wer wegen sittlicher Führung in einem bösen Rufe steht.

Bei dem Einschreiben muß auch jeder zur hiesigen Pfarrei gehören. Wer später wegen eines Dienstes oder aus einer anderen Ursache in eine andere Pfarrei zieht, bleibt Mitglied und der Gebeteteil haftig, wenn er jährlich 6 Stüber zahlt oder zahlen läßt. Wofern dies aber drei Jahre unterbleibt oder im dritten Jahre für die beiden vorigen nicht beibezahlt wird, so hört er auf Mitglied zu sein.

 

 

Artikel 25

Artikel 26

Wer freiwillig austritt oder wer ausgestoßen wird verliert in jeder Hinsicht allen Anteil, welchen die Brüder haben. Er darf nicht einmal früher gemachte Geschenke zurückfordern.

Wenn jemand ausgetoßen wird, so soll die Ursache warum, im Einverleibungsbuch bei seinem Namen vermerkt werden.

 

 

Artikel 27

Artikel 28

Die Bücher und sonstige Papiere bewahrt der Brudermeister, welche auch alle Gelder einimmt und ausbezahlt, worüber jährlich an den bestimmten Tage Rechnung abgelegtwerden muß. Die Rechnungen werden von dem in Artikel 1 gemachten Dirigenten revidiert.

Jeder Überschuß der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Einkünfte oder Beiträge jeder Art gehört der Kirche. Die Strafgelder dürfen zu keinem andern Gebrauch verwendet werden. Sobald die Einnahmen einen Reichstaler oder 60 Stüber übersteigt, so übergibt der Brudermeister das Geld dem Kircheneinnehmer, der darüber Quittung ausstellt.

 

 

Artikel 29

Artikel 30

Der Brudermeister läßt die Sträflinge zur Bezahlung auffordern. Sollte sich jemand weigern, die verwirkte Strafe zur bestimmten Zeit zu bezahlen, so wird dieser ohne Veerzug den Vorgesetzten angezeigt, welche ihn nochmals auffordern lassen. Nach dieser Verweigerung wird er entbrüdert und darf nicht mehr aufgenommen werden.

Dem Brudermeister bleibt es zwar überlassen, ohne weiteres die zweckmäßigen Anschaffungen oder Auslagen zu machen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Ausgaben den gewöhnlichen Einkünften nicht überschreiten dürfen und mit Beachtung des 28. Artikels. Sollte die Notwendigkeit eintreten, so aus den Revenüen nicht kann gedeckt werden, so muß der Brudermeister vorher den Vorgesetzten der Bruderschaft zu Rat ziehen und mit diesem die geeigneten Maßregeln treffen.

 

 

Artikel 31

Artikel 32

Dem Brudermeister liegt weiter ob, wenigsten zweimal im Jahr den versammelten Brüdern gegenwärtige Statuten deutlich vorzulegen oder vorlesen zu lassen.

Der Brudermeister läßt ferner 8 Tage vor dem Vogelschießen durch den Boten von jedem Bruder 6 Stüber einholen. Dieses Geld wird sobald der Vogel daliegt, dem neuen König ausgezahlt

 

 

Artikel 33

Artikel 34

Das Vogelschießen geschieht am 4. Sonntage nach Ostern, sobald der nachmittägige Gottesdienst, worin jeder unter 20 Stüber Strafe erscheinen soll, geendet ist.

Niemand hat das Recht zum ersten Schuß, daß Los entscheidet hier alles. Keiner welcher nicht Bruder ist, darf mitschießen oder einen anderen Bruder ersetzen.

 

 

Artikel 35 (Änderung von 1865)

Artikel 36 (Änderung von 1865)

Tritt Armut und Teuerung in der Pfarre ein, dann ist der Verein verpflichtet, die Armen nach dem Vermögen der Kasse zu unterstützen. Stirbt ein armes Mitglied und ist die Familie nicht im Stande dem Verstorbenen ein katholisches Begräbnis zu geben, so hat die Familie dies dem Rendanten anzuzeigen, und der Rendant versammelt als dann den Vorstand des Vereins, und diese beschliessen, wieviel aus der Vereinskasse gegeben werden soll.

Wenn der Mann sich in den Verein aufnehmen läßt, so ist auch die Frau Mitglied des Vereins. Die Frau muß die Statuten so achten, wie auch der Mann, denn wenn die Frau den Statuten nicht Folge leistet, wodurch sie sich schuldig macht, aus dem Vereine ausgeschlossen zu werden, dann gehört auch der Mann nicht mehr dem Vereine an und macht der Mann sich eines Vergehens schuldig, weshalb derselbe nicht mehr Mitglied bleiben kann, so verliert auch die Frau die Mitgliedschaft, denn beide bilden ein Mitglied.

 

 

Artikel 37 (Änderung von 1865)

Artikel 38 (Änderung von 1865)

Stirbt der Mann, dann bleibt die Frau doch Mitglied des Vereins. Sie hat aber auch die Beiträge zu bezahlen, welche zu krchlichen Zwecken verwendet werde; die Beiträge aber, welche zur Schießübung beigetragen werden, ist die Witwe nicht zu bezahlen verpflichtet.

Heiratet eine Witwe zum zweiten Mal, und dieser Mann ist kein Mitglied des Vereins, dann gehört auch die Frau nicht mehr dem Verein an und verliert ferner alle ihre Rechte, welche ein Mitglied hat.

Die Statuten von 1865 tragen die Unterschriften von Hermann Schnitzler, Johann Lansen und Jakob Brosch und sind gegengezeichnet von Bürgermeister Wilbertz.

Die letztgenannten Statuten wurden noch im Jahr 1932 durch Unterschrift des damaligen Vorstandes unverändert belassen. Sie tragen die Unterschriften heute noch bekannter Familiennamen. Neben Pastor Wilhelm Dammer finden wir Bürgermeister Postels, Josef Coenen, Paul Borsch, Gottfried Winters, Leonard Koch, Josef Krahwinkel, Adolf Kremer und Adam Kirschbaum.

 

   
© Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Gindorf 1671 e.V.